Die aktuell gültige Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung vom 30.11.2021 sieht die Verlängerung von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 vor, und erklärt die Verlängerung des Erleichterten Zugangs hierzu bis zum 31.03.2022 fortzuführen.
Ebenso bekannt, aber nicht weit verbreitet sind die dramatischen Details der KugverlV, in denen "Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld [...] auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert." wird und das in §3 (1) auch die vielen unbekannte Reduzierung der Lohnnebenkosten erklärt. Hierin heißt es: "Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum Ablauf des 31. März 2022 [...] Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet."
In der seit fast zwei Jahren noch immer unter massiven Einschränkungen und Auftragsausfällen leidenden Veranstaltungsbranche und der Gastronomie, die seit Pandemiebeginn nahezu durchgehend Kurzarbeitergeld gemeldet hatten zeigen sich sich die durch die aktuelle Verordnung zum Kurzarbeitergeld entstehenden verheerenden Folgen für diese Wirtschaftszweige.
Die Ergebnisse der Umfrage belegen die Sorge und untermauern die Aussagen gegenüber der Politk. Die IVW dankt der Bremer Gastrogemeinschaft e.V., die an dieser Ausarbeitung mitgearbeitet hat: Fast 75 % der befragten Unternehmen müssen Entlassungen der Angestellten vornehmen. Knapp 60 % schätzen die Lage sogar so ernst ein, dass sie im Falle der wegfallenden Kurzarbeit in eine existenzbedrohende Lage geraten.
Hier sieht die IVW als maßgeblichen Faktor die Kündigungsfristen, die zu einem Liquiditätsengpass führen, sowie den Verlust zu vielen Mitarbeitern um eine Geschäftsaufnahme bei einem Restart unmöglich machen, und fordert daher die Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auch über die 24 Monate bzw. den 31.03.2022 hinaus.
Bereits die mit Jahresbeginn geltende Regelung, nur noch 50 % der Sozialabgaben zu erstatten führt bei fast 70 % der Befragten dazu, dass sie in ihrer Existenz gefährdet werden. Bis zum 31.12.2021 wurden 100 % der Lohnnebenkosten erstattet. Die Initiative der Veranstaltungswirtschaft e.V. fordert die Erstattung der Sozialabgaben zu 100 % – und das rückwirkend zum 01.01.2022.
Dieser Möglichkeit hatte der Bundesrat am 10.12.2021 mit seinem Beschluss für das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" bereits am 10.12.2021 die Türen geöffnet und damit das in Kraft treten der vollständigen oder teilweisen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt für den 01.01.2022 beschlossen und die Regiering hierzu befähigt..
Die Umfrage hat besonders viele kleinere Betriebe erreicht – mehr als 55 % haben angegeben, weniger als 10 Mitarbeiter zu beschäftigen. Diese Unternehmen haben wenig Erfahrung mit der Kurzarbeit.
Schon im Vorfeld zur Umfrage erhielt die IVW viele Meldungen, bereits angekündigt bekommen zu haben, dass sie voraussichtlich Teile der eingereichten Leistungen wieder zurückzahlen müssten - und das aus den unterschiedlichsten, für den IVW nicht nachvollziehbaren Gründen. Beispielsweise, weil es doch zwischenzeitlich keine Verbote von Veranstaltungen für den kulturellen Bereich, das Stattfinden von Jahrmärkten oder industriell begründeten Veranstaltungen gab.
Allgemein ist die Leistung erst nach der Abrechnung eine rechtssichere Leistung. Die IVW fordert, dass auch ein wirtschaftlicher Grund infolge der Pandemie ausreicht, um diese Rechtssicherheit herzustellen.
Bereits 10 % der Befragten haben trotz Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.11.2021 Probleme, diese Urlaubskürzung durchführen zu dürfen, selbst wenn die Mitarbeiter damit einverstanden sind. Hier entsteht bei den Agenturen für Arbeit ein vergleichbares Vorgehen wie zu Beginn der Pandemie mit den Jobcentern bei der Bewilligung von Grundsicherung.
Die Initiative der Veranstaltungswirtschaft e.V. fordert umgehend sicher zu stellen, dass Mitarbeiter der bewilligenden Stellen deutschlandweit ein einheitliches Vorgehen an den Tag legen und auf dem laufenden Stand der Rechtsgrundlage sind.
An der Blitzumfrage zum Thema "Kurzarbeit in Gefahr" konnten in der Zeit vom 07.-13.01.2022 bundesweit Betriebe innerhalb der Veranstaltungswirtschaft und der Gastronomie teilnehmen, die Kurzarbeit beziehen.