Finanzgericht Münster: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messestandkosten

Mit Urteil vom 03. November 2021 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Messestand kein fiktives Anlagevermögen darstellt und daher die Kosten hierfür bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG keine Berücksichtigung finden.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Kunststoff-Hersteller an drei Fachmessen als Aussteller teilgenommen. Dabei hatte er Aufwendungen für Messebau, Mietmessestände und die Standgebühr. Das Finanzamt vertrat dabei die Ansicht, dass die Kosten für die Anmietung von Messeflächen und -ständen der Gewerbesteuer hinzuzurechnen seien. 

In dem sich daran anschließenden Rechtsstreit führt das Gericht aus, dass eine Zuordnung zum Anlagevermögen bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerin die gemieteten Messestände nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen und sie deshalb nicht zu ihrem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehört hätten. Bei einer Nutzung von Wirtschaftsgütern an nur zehn von 365 Tagen des Jahres kann davon nicht ausgegangen werden. Es sei nicht erkennbar, dass der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit der Klägerin gerade vom permanenten Vorhalten der Messestände abhing, so das Gericht.

Das Gericht berücksichtigte hierbei auch, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem die dort klagende Durchführungsgesellschaft als „Mittlerin“ für Messestände fungierte und hierzu Messestände von Messeveranstaltern anmietete und an Messeteilnehmer weitervermietete, nicht von fiktivem Anlagevermögen ausgegangen ist. Der BFH nahm in diesem Fall an, dass die entsprechenden Flächen nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb der Klägerin vorgehalten werden mussten, obwohl die Klägerin regelmäßig entsprechende Messeflächen anmietete und weitervermittelte. Wenn es aber in einem solchen Fall nicht zur Annahme fiktiven Anlagevermögens kommt, muss dies erst recht gelten in einem Fall, in dem nur an zehn Tagen im Jahr Messestände angemietet wurden.

Darüber hinaus sind die im fiktiven Eigentum der Klägerin stehenden Messestände deshalb nicht zu ihrem Anlagevermögen zu zählen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht dazu gewidmet sind, auf Dauer im Geschäftsbetrieb genutzt zu werden. Hierbei sind der Geschäftsgegenstand des Unternehmens der Klägerin sowie ihre betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Unternehmensgegenstand der Klägerin die Herstellung und der Vertrieb von Kunststoff, mussten Messestände bereits deshalb nicht dauerhaft im Geschäftsbetrieb genutzt werden. Denn sie gehören nicht zu den Produktionsmitteln im Betrieb der Klägerin. Messestände werden nicht für die Produktion eingesetzt, sondern lediglich für ihren Vertrieb.

Gegen das Urteil ist eine Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 25/21 anhängig.

Am 06. April 2022 hat das Bundesfinanzministerium zudem gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Folgen der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens veröffentlicht. Hierin wird das noch nicht rechtskräftige Urteil des FG Münster allerdings nicht aufgegriffen.

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