Überbrückungshilfe IV kann jetzt beantragt werden

Ab sofort können Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler die Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 beantragen. Neu ist, dass nicht mehr nur Sachkosten, sondern auch Personalkosten zur Umsetzung der 2G/2G Plus-Zutrittsbeschränkungen geltend gemacht werden können. Die Kontrolle der Zutrittsbeschränkungen ist personalintensiv.

Die bisherigen Förderbedingungen aus der Überbrückungshilfe III Plus werden weitgehend beibehalten. In der Überbrückungshilfe IV ist jedoch eine großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags enthalten. Alle Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in den Fördermonaten.

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Ausgeschlossen sind öffentliche Unternehmen. Die Anträge können über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, eingereicht werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

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