VDVO interveniert erfolgreich bei Anpassung der Margenbesteuerung

Die Gespräche haben sich gelohnt: Der Verband der Veranstaltungsorganisatoren e. V. (VDVO) hat hartnäckig und kontinuierlich politischen Einfluss auf die dringend notwendige Modifizierung der Margenbesteuerung für den Messe- und Kongressbereich genommen – mit Erfolg. Denn folgende Ausnahme zur Reisemargenbesteuerung, die Eingang in den Umsatzsteueranwendungserlass gefunden hat, sorgt für Erleichterung in der Branche.

„Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten und an Unternehmer erbracht werden, sind keine Reiseleistungen.“

Die Vorgeschichte 

In dem gegen die Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Vertragsverletzungsverfahren kam der EuGH mit seiner Entscheidung vom 8.2.2018 zu dem Ergebnis, dass die Margenbesteuerung von Reiseleistungen nicht, wie in § 25 UStG vorgesehen, auf B2C-Umsätze beschränkt werden darf. Vielmehr muss die Margenbesteuerung auch auf Leistungen an Unternehmer (B2B-Umsätze) anwendbar sein.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Vorfeld dieser Entscheidung Unternehmern, die Reiseleistungen erbringen, gestattet, sich unmittelbar auf die unionsrechtliche Regelung zu berufen und die Margenbesteuerung auch im B2B-Bereich anzuwenden (BFH-Urteil vom 13.12.2017).

Die Änderung des maßgeblichen § 25 Abs. 1 S. 1 UStG trat mit Wirkung vom 18.12.2019 in Kraft. Diese Neuregelung sorgt dafür, dass die Margenbesteuerung auch im B2B-Bereich zur Anwendung kommt.

Fehlende Definition der Reiseleistung 

Das deutsche Umsatzsteuergesetz definierte bisher nicht den Begriff „Reiseleistung“. Deshalb war bis jetzt unklar, was unter Reiseleistung zu fassen ist. Die Auslegung in den einzelnen EU-Ländern ist dazu sehr unterschiedlich, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Deshalb sollten nach Auffassung des VDVO Veranstaltungen von Messen, Konferenzen und Tagungen nicht unter diesem Begriff subsumiert werden. Eine weite Auslegung des Begriffes verbunden mit der zwingenden Anwendung der Margensteuer auf diese Umsätze führt – insbesondere wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs für den B2B-Leistungsempfänger – zu wesentlichen Wettbewerbsnachteilen der deutschen Veranstaltungsbranche und des Konferenz-Standortes Deutschland.

Lösungsansatz

Daher plädierte der VDVO dafür, dass die Leistungen von Konferenzveranstaltern und Eventorganisatoren nicht als Reiseleistungen gelten. Und die Anhörungen zu dem vom VDVO verfassten Lösungsansatzes haben Wirkung gezeigt. „Wir sind unglaublich froh und dankbar, dass der verfasste Erlass dafür sorgt, dass ein Großteil der Leistungsträger aus dem Agentur- und Organisationbereich gerade in dieser schweren Zeit nicht den letzten Todesstoß, sondern eine neue Perspektive erhalten“, so VDVO-Mann Bernd Fritzges, der mit Unterstützung des Politik-Experten Björn Sänger an der Lösung gearbeitet hat.

Mitglieder des VDVO sowie interessierte Branchen- und Interessenvertreter sind eingeladen, im Gespräch Einblicke in die ausgezahlte Arbeit der letzten Wochen und Monate zu erhalten.

Weiterführender Link zum Erlass.

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